Kurz-Fakten

  • Trägt der Betreiber, abgeleitet aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des Zivilrechts
  • Umfasst regelmäßige Kontrolle von Bäumen, Spielgeräten, Wegen und technischen Anlagen
  • Maßstab sind Gefahren, mit denen ein aufmerksamer Gast nicht rechnen muss
  • Sie hebt die Aufsichtspflicht der Sorgeberechtigten nicht auf – beide bestehen nebeneinander
  • Erfüllt wird sie durch Prüfung, Dokumentation, Instandsetzung und Warnung

Bedeutung in der Praxis

Zwei Pflichten laufen auf einem Campingplatz nebeneinander, und sie werden regelmäßig verwechselt. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass ein Klettergerüst nicht morsch ist, dass ein Baum nicht auf den Stellplatz fällt und dass eine Stromsäule keinen Defekt hat. Die Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind nicht ins Wasser geht, wenn niemand dabei ist. Keine der beiden Pflichten ersetzt die andere, und keine entlastet die andere.

Wo die Grenze verläuft, zeigt ein Beispiel: Eine Wurzel auf einem Naturweg ist eine erkennbare, typische Gefahr eines naturnahen Platzes – damit muss man rechnen. Ein loses Kabel in einer Stromsäule ist es nicht. Naturnähe entbindet nicht von der Pflicht, aber sie verschiebt, womit ein Gast vernünftigerweise rechnen muss.

Für Spielplätze konkretisiert die Normenreihe EN 1176 die Pflicht: Sie beschreibt, wie geprüft wird, in welchen Abständen und wie zu dokumentieren ist. Wer sich daran hält, hat einen belastbaren Nachweis; wer davon abweicht, muss die Sicherheit anders belegen.

Zur rechtlichen Beurteilung eines konkreten Falls ist eine Rechtsberatung zuständig, nicht dieser Eintrag.

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