Kurz-Fakten

  • Mehrere Regelungsebenen greifen nebeneinander: Landesrecht, Kommune, Naturschutz, Platzordnung
  • In Wald und Flur gilt vielerorts eine saisonale Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit im Frühjahr
  • In Naturschutzgebieten ist sie regelmäßig ganzjährig angeordnet
  • Auf Campingplätzen ist sie Teil der Platzordnung, durchsetzbar über das Hausrecht
  • Die zulässige Leinenlänge ist teils vorgeschrieben; Schleppleinen sind nicht überall zulässig

Bedeutung in der Praxis

Der wichtigste Punkt ist, dass die Regeln nicht ineinander aufgehen, sondern nebeneinander gelten. Wer auf dem Platz die Hundewiese nutzen darf, darf deshalb nicht auf dem Deich ableinen. Und wo das Landesrecht keinen generellen Leinenzwang kennt, kann die Gemeinde einen anordnen und das Naturschutzgebiet einen weiteren. Maßgeblich ist immer die strengste anwendbare Regel.

Für die Elbaue ist die Brut- und Setzzeit im Frühjahr die relevante Zeit. Bodenbrüter in Wiesen und Röhrichten haben gegen einen stöbernden Hund keine Chance, und das gilt auch für Hunde, die sonst zuverlässig abrufbar sind – der Hund tut nichts Böses, er tut nur, was Hunde tun.

Auf dem Familien-Campingplatz Bertingen gilt Anleinpflicht auf dem gesamten Gelände mit Ausnahme der eingezäunten Hundewiese; die Platzordnung ist an diesem Punkt ausdrücklich streng und sieht bei Missachtung den Platzverweis vor. Das ist auf familienorientierten Plätzen die übliche Regelung.

Für Kinder: Hunde bleiben hier an der Leine – nur auf der Hundewiese nicht. Und fremde Hunde streichelt man erst, wenn ihr Mensch Ja gesagt hat.

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