Kurz-Fakten

  • Vertrag auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsfrist, nicht auf eine Saison begrenzt
  • Fahrzeug bleibt ganzjährig stehen, auch außerhalb der Nutzungszeit
  • Nebenkosten werden in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet
  • Bauliche Veränderungen – Terrasse, Vorbau, Zaun, Bepflanzung – sind genehmigungspflichtig und begrenzt
  • Endet das Vertragsverhältnis, muss der Standplatz geräumt und in den Ursprungszustand versetzt werden

Bedeutung in der Praxis

Der Unterschied zum Saisonstellplatz ist kein sprachlicher, sondern ein vertraglicher. Ein Saisonvertrag läuft auf einen festen Zeitraum und endet mit ihm; ob der Wohnwagen danach stehen bleiben darf, ist eine Frage des jeweiligen Platzes – manche verlangen die Räumung zum Saisonende, andere nicht. Ein Dauercampingvertrag ist dagegen auf Fortbestand angelegt: Er läuft weiter, bis gekündigt wird, und das Fahrzeug steht das ganze Jahr.

Aus dieser Dauer folgt praktisch alles Weitere. Wer über Jahre auf derselben Fläche steht, richtet sich ein – Terrasse, Vorzelt, Beet, Gartenmöbel. Genau deshalb regeln Dauercampingverträge das, was ein Übernachtungsvertrag nicht kennt: was gebaut werden darf, wer die Fläche pflegt, wie Strom und Wasser abgerechnet werden, was bei Weiterverkauf des Wohnwagens gilt und mit welcher Frist gekündigt werden kann.

Beim Familien-Campingplatz Bertingen bleiben die Fahrzeuge über den Winter stehen; eine Räumung zum Saisonende gibt es dort nicht. Das ist keine Selbstverständlichkeit und einer der Punkte, die man vor der Unterschrift klärt – zusammen mit der Frage, ob es sich um einen Saison- oder einen Dauervertrag handelt.

Für Kinder: Manche Familien haben ihren Wohnwagen das ganze Jahr auf demselben Platz stehen – wie ein zweites Zuhause, in das man nur hinfahren muss.

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