Kurz-Fakten
- Die Straßenverkehrsordnung erlaubt das Schlafen zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit, wo Parken zulässig ist
- Nicht gedeckt sind Markise, Campingmöbel, Grill und mehrfache Übernachtung am selben Ort
- Kommunen können weitergehende Verbote erlassen; Beschilderung geht vor
- In Naturschutzgebieten und Kernzonen von Biosphärenreservaten ist es regelmäßig untersagt
- Auf Privatgrund ist es nur mit Erlaubnis des Eigentümers zulässig
Bedeutung in der Praxis
Der Unterschied liegt zwischen Parken und Wohnen. Wer nachts an einer erlaubten Stelle im Fahrzeug schläft, weil die Weiterfahrt unvernünftig wäre, bewegt sich im gedeckten Bereich. Wer die Markise ausfährt, den Tisch aufstellt und den Abend draußen verbringt, tut etwas anderes – und dieses andere ist außerhalb ausgewiesener Plätze in aller Regel nicht erlaubt.
In der Elbaue kommt eine zweite Ebene hinzu. Große Teile des Umfelds sind Schutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet, und dort greifen Naturschutz- und Wasserrecht unabhängig von der Straßenverkehrsordnung. Uferzonen, Deichflächen und Wirtschaftswege sind keine Grauzone, sondern regelmäßig ausdrücklich gesperrt.
Was im Einzelfall gilt, sagt die Beschilderung und die zuständige Gemeinde, nicht eine allgemeine Regel im Netz. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung. Wer verlässlich stehen will, nutzt ausgewiesene Wohnmobilstellplätze oder Campingplätze – dort ist die Frage geklärt.