Kurz-Fakten

  • Die Privathaftpflicht deckt Schäden an Dritten, nicht eigene Schäden
  • Für Wohnwagen und Wohnmobil besteht eine eigene Kfz-Haftpflichtpflicht
  • Mietsachschäden – etwa an einer gemieteten Unterkunft – sind nicht in jedem Tarif enthalten
  • Für Kinder unter sieben Jahren gilt eine gesetzliche Deliktsunfähigkeit; ob der Tarif diese Schäden dennoch reguliert, steht in den Bedingungen
  • Ob und wie Hunde mitversichert sind, hängt vom Tarif ab – vielfach ist eine eigene Tierhalterhaftpflicht nötig

Bedeutung in der Praxis

Zwei Punkte sind für Familien auf dem Campingplatz die praktisch bedeutsamen. Der erste ist die Deliktsunfähigkeit: Kinder unter sieben Jahren haften gesetzlich nicht, und ihre Eltern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Für alle Fälle dazwischen entscheidet der Tarif – manche Verträge regulieren solche Schäden freiwillig, andere nicht. Das ist genau der Punkt, an dem es nach einem geplatzten Fenster unangenehm wird.

Der zweite betrifft Mietsachschäden. Wer ein Ferienhaus, ein Glampingzelt oder ein Mobilheim mietet und dort etwas beschädigt, fällt nicht automatisch unter die Privathaftpflicht. Ob der Baustein enthalten ist, steht in den Bedingungen.

Für Hundehalter gilt in vielen Bundesländern zusätzlich, dass eine Tierhalterhaftpflicht verpflichtend ist. Auf Campingplätzen wird sie mancherorts verlangt.

Was ein bestimmter Vertrag abdeckt, sagt die Versicherung selbst – oder eine unabhängige Beratung, etwa die Verbraucherzentrale. Dieser Eintrag erklärt nur die Begriffe.

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